Wissenswertes zum Datenschutz

Man könnte meinen, die Datenschutzgesetze sollen „dem Schutze der Daten“ dienen. So ist es nicht. Die tatsächliche Definition wird im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) §1 – Absatz 1 deutlicher:

„Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.“

Dies basiert auf dem Grundgesetz Artikel 1 Absatz 1 „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ sowie auf Artikel 2 Absatz 1 GG „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit […].“

Das BDSG regelt somit die Zulässigkeit der Verarbeitung von Bürgerdaten einerseits durch Behörden des Bundes, andererseits durch private Unternehmen in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Somit ist das BDSG für ALLEUnternehmen und öffentliche Einrichtungen verpflichtend, unabhängig von Unternehmensgröße, Mitarbeiterzahl, Produkten, Dienstleistungen oder der Frage ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss oder nicht. Eben für alle.
zusätzlich gibt es seit dem 25.Mai 2016 die DSGVO, Jedoch beansprucht sie, gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2, erst ab dem 25. Mai 2018 auch Geltung. Es gab also eine 2-jährige „Schonfrist“ – die viele Unternehmen hinsichtlich ihrer Umsetzungsbemühungen leider allzu wörtlich genommen haben
getreten
Um ein kleines Missverständnis auszuräumen: Die DSGVO ist nicht erst 2018 in Kraft getreten, sondern bereits am 25. Mai 2016. Jedoch beansprucht sie, gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2, erst ab dem 25. Mai 2018 auch Geltung. Es gab also eine 2-jährige „Schonfrist“ – die viele Unternehmen hinsichtlich ihrer Umsetzungsbemühungen leider allzu wörtlich genommen haben
Auf unseren Internetseiten haben wir Ihnen einige grundlegende Informationen zum Thema Datenschutz in möglichst verständlichen Worten zusammengestellt.

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)

Am  14.  April  2016  wurde  durch  das  EU-Parlament  die  EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) beschlossen, die zukünftig den Umgang von personenbezogenen Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen einheitlich 
für die gesamte europäische Union regeln wird.  
Sie  löst  mit  einer  zweijährigen  Übergangsfrist  alle  vorherigen  Datenschutzgesetze ab und ist ab 25. Mai 2018 für alle Unternehmen in der EU bindend.

Da  es  in  der  EU-Datenschutz-Grundverordnung  viele  neuen  Richtlinien  und Änderungen  gibt,  die  teilweise  deutlich  über  das  Bundesdatenschutzgesetz hinausgehen,  bzw.  von  diesem  abweichen,  muss  sich  jedes  Unternehmen  in Deutschland kurzfristig mit diesem Thema auseinandersetzen. 
Grund  genug,  sich mit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung  (EU-DSGVO)  auseinanderzusetzen. 
Bereiten Sie sich schon jetzt für einen optimalen und reibungslosen Übergang vor, so dass Sie dem 25. Mai 2018 gelassen entgegensehen können.
Sollten   Sie   darüber   hinaus   weitere   Informationen   benötigen   oder   eine ausführliche Beratung in Anspruch nehmen wollen, stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

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