Wissenswertes zum Datenschutz
Man könnte meinen, die Datenschutzgesetze sollen „dem Schutze der Daten“ dienen. So ist es nicht. Die tatsächliche Definition wird im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) §1 – Absatz 1 deutlicher:
„Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.“
Dies basiert auf dem Grundgesetz Artikel 1 Absatz 1 „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ sowie auf Artikel 2 Absatz 1 GG „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit […].“
Das BDSG regelt somit die Zulässigkeit der Verarbeitung von Bürgerdaten einerseits durch Behörden des Bundes, andererseits durch private Unternehmen in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Somit ist das BDSG für ALLEUnternehmen und öffentliche Einrichtungen verpflichtend, unabhängig von Unternehmensgröße, Mitarbeiterzahl, Produkten, Dienstleistungen oder der Frage ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss oder nicht. Eben für alle.
zusätzlich gibt es seit dem 25.Mai 2016 die DSGVO, Jedoch beansprucht sie, gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2, erst ab dem 25. Mai 2018 auch Geltung. Es gab also eine 2-jährige „Schonfrist“ – die viele Unternehmen hinsichtlich ihrer Umsetzungsbemühungen leider allzu wörtlich genommen haben
getreten
Um ein kleines Missverständnis auszuräumen: Die DSGVO ist nicht erst 2018 in Kraft getreten, sondern bereits am 25. Mai 2016. Jedoch beansprucht sie, gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2, erst ab dem 25. Mai 2018 auch Geltung. Es gab also eine 2-jährige „Schonfrist“ – die viele Unternehmen hinsichtlich ihrer Umsetzungsbemühungen leider allzu wörtlich genommen haben
Auf unseren Internetseiten haben wir Ihnen einige grundlegende Informationen zum Thema Datenschutz in möglichst verständlichen Worten zusammengestellt.
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)
Am 14. April 2016 wurde durch das EU-Parlament die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) beschlossen, die zukünftig den Umgang von personenbezogenen Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen einheitlich
für die gesamte europäische Union regeln wird.
Sie löst mit einer zweijährigen Übergangsfrist alle vorherigen Datenschutzgesetze ab und ist ab 25. Mai 2018 für alle Unternehmen in der EU bindend.
Da es in der EU-Datenschutz-Grundverordnung viele neuen Richtlinien und Änderungen gibt, die teilweise deutlich über das Bundesdatenschutzgesetz hinausgehen, bzw. von diesem abweichen, muss sich jedes Unternehmen in Deutschland kurzfristig mit diesem Thema auseinandersetzen.
Grund genug, sich mit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) auseinanderzusetzen.
Bereiten Sie sich schon jetzt für einen optimalen und reibungslosen Übergang vor, so dass Sie dem 25. Mai 2018 gelassen entgegensehen können.
Sollten Sie darüber hinaus weitere Informationen benötigen oder eine ausführliche Beratung in Anspruch nehmen wollen, stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.
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